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Sachverhalt

In einem aktuellen Fall, der vor dem OLG Brandenburg (Beschl. v. 05.03.2023 – Az.: 12 U 132/23) verhandelt wurde, forderte der Kläger Schadensersatz aufgrund einer verspäteten Auskunft der DSGVO. Durch diese Verspätung habe der Kläger angeblich einen immateriellen Schaden durch “Ärger, Unwohlsein und Stress” erlitten, weswegen er Entschädigung Höhe von 8.000 Euro forderte.

Entscheidung

Das OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass pauschales Behaupten von “Ärger, Unwohlsein und Stress” keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO begründet und wies die Forderung des Klägers somit zurück. Es betonte, dass der Ersatz eines immateriellen Schadens nicht nur pauschal behauptet, sondern konkret nachgewiesen werden muss. Die bloße Behauptung reicht nicht aus. Um einen Schaden nachzuweisen müssen konkrete Indizien vortragen und unter Beweis gestellt werden (z.B. konkrete psychische Beeinträchtigungen und Beweis durch ein Gutachten eines Psychiaters).

Konsequenzen für die Praxis

Dieses Urteil verdeutlicht, dass für die Geltendmachung von DSGVO-Schadensersatzansprüchen vor Gericht ganz konkret vorgetragen werden muss, worin genau der (immaterielle) Schaden liegen soll und ein entsprechender Beweisantritt notwendig ist. Bloße pauschale Behauptungen reichen den Gerichten nicht aus.

Für Unternehmen, die mit DSGVO-Schadenersatzansprüchen konfrontiert sind, bedeutet dies nach der doch sehr weitreichenden Auslegung des Begriffs des immateriellen Schadensersatzes durch den EuGH, dass die Hürde für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs wieder ein wenig höher liegt.