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Das Landgericht Duisburg (LG Duisburg) hat mit Urteil vom 08.11.2024, Az.: 2 O 31/24, entschieden, dass Ansprüche auf Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der regulären Verjährung unterliegen und somit innerhalb von drei Jahren verjähren. Diese Entscheidung bringt Klarheit über die Verjährungsfristen für DSGVO-Schadensersatzansprüche. 
 

Worum ging es? 

Eine Klägerin hatte mit einem Telekommunikationsanbieter einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags wurden personenbezogene Daten an eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die DSGVO und forderte gemäß Art. 82 DSGVO immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 4.000 Euro sowie die Unterlassung weiterer Datenübermittlungen. Sie hatte seit 2020 Kenntnis von den Vorgängen. 
 

Wie entschied das Gericht? 

Das LG Duisburg wies die Klage bereits aufgrund der Verjährung der Ansprüche ab. Das Gericht stellte fest: 

  • Allgemeine Verjährungsregeln: Auch Ansprüche aus der DSGVO unterliegen den allgemeinen Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 
  • Verjährungsfrist von drei Jahren: Die Verjährungsfrist beträgt demnach drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die den Anspruch begründen. 
  • Kenntnis der Klägerin: Die Klägerin hatte bereits mit Abschluss des Vertrages oder spätestens kurz danach Kenntnis von den Umständen, die den Anspruch begründen. Insbesondere wusste die Klägerin, dass die Beantragung und Durchführung des Vertrages an eine Wirtschaftsauskunftei gemeldet wird. Dies war im Vertrag und den dazugehörigen Datenschutzhinweisen mitgeteilt worden. 
  • Verjährung eingetreten: Selbst, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin erst im Juli 2020 Kenntnis erlangt hätte, wäre die Verjährungsfrist am 31.12.2023 abgelaufen. Die Klageerhebung am 08.01.2024 konnte die Verjährung somit nicht mehr hemmen. 
     

Konsequenzen für die Praxis:  

Das Urteil führt zu folgenden praxisrelevanten Konsequenzen: 

  • Notwendigkeit der zeitnahen Geltendmachung: Betroffene müssen ihre DSGVO-Ansprüche zeitnah geltend machen, da sie sich sonst der Gefahr der Verjährung aussetzen und somit nicht mehr durchsetzbar sind. 
  • Rechtssicherheit für Unternehmen: Unternehmen haben Klarheit über die Verjährungsfristen für DSGVO-bezogene Ansprüche und können ihre Risikobewertung und interne Prozesse entsprechend anpassen. 
  • Bedeutung klarer Datenschutzhinweise: Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit, dass Unternehmen transparente und klare Datenschutzhinweise bereitstellen, da diese die Grundlage für den Beginn der Verjährungsfrist bilden können. 

Zusammenfassung: 

Das LG Duisburg hat entschieden, dass Ansprüche auf Schadensersatz nach der DSGVO der allgemeinen Verjährung von drei Jahren unterliegen. Diese Entscheidung ist wichtig für sowohl Betroffene als auch Unternehmen, da es die BGB-Verjährungsfristen für DSGVO-bezogene Ansprüche für anwendbar erklärt. Betroffene sollten ihre Rechte zeitnah geltend machen, während Unternehmen sich auf diese Fristen einstellen können. Die Entscheidung verdeutlicht außerdem die Bedeutung transparenter Kommunikation und klarer Datenschutzhinweise.