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Sachverhalt

In einem vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Urt. v. 06.02.2024 – Az.: 1 K 187/21) verhandelten Fall ging es um ein Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO. Der Beklagte argumentierte, dass das Auskunftsersuchen des Klägers im konkreten Fall für ihn bedeuten würde, dass er über 100 Verfahren aus den letzten 20 Jahren mit über 5.000 Seiten prüfen müsste. Dies stelle einen unverhältnis-mäßigen Aufwand dar, deshalb sei im vorliegenden Fall keine Auskunft zu erteilen.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO auch dann zu erteilen ist, wenn der Auskunftspflichtige umfangreiche Recherchen durchführen muss, wie etwa das Prüfen von Akten mit mehr als 5.000 Seiten. Das Gericht betonte, dass ein Auskunftsanspruch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgelehnt werden kann, etwa bei einem offen-kundig groben Missverhältnis zwischen dem Aufwand einerseits und dem Informationsinteresse des Betroffenen anderseits. Dies liege hier jedoch nicht vor.

Konsequenzen für die Praxis

Eine Ablehnung des Auskunftsanspruchs aufgrund des Aufwands ist nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Prüfung von Akten mit ca. 5.000 Seiten zumutbar und kein “offenkundig grobes Missverhältnis” zwischen Aufwand und dem Informationsinteresse des Betroffenen.

Die Schwelle der Zumutbarkeit einer Auskunft wird damit durch das Verwaltungsgericht Berlin sehr hoch gesetzt. Einerseits werden den Verantwortlichen damit nicht unerhebliche Kosten aufgebürdet. Andererseits ist es tatsächlich schwierig eine Grenze zu ziehen, bei der DSGVO-Rechte nicht mehr gewährt werden.

Unsere Empfehlung: Versuchen Sie möglichst durch entsprechende Rückfrage beim Auskunftssuchenden eine Eingrenzung des Auskunftsumfangs zu erreichen.