Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.12.2024 – Az.: 16 W 93/23) betont, dass ein Auskunftsverlangen gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil ein Unternehmen befürchtet, die betroffene Person könnte die erhaltenen Informationen für andere Zwecke als von der DSGVO intendiert nutzen. Diese Klarstellung stärkt die Rechte von Betroffenen und verpflichtet Unternehmen, umfassende Auskunft zu erteilen, unabhängig von der vermuteten Verwendung der Daten. 

Worum ging es?  
Ein Kläger forderte von einem Online-Glücksspielanbieter Auskunft über seine Spiel- und Zahlungshistorie auf Grundlage des in Art. 15 DSGVO verbrieften Auskunftsanspruchs. Der Anbieter befürchtete jedoch, dass der Kläger diese Informationen lediglich zur Vorbereitung einer Klage auf Rückzahlung verlorener Spieleinsätze nutzen würde. 

Wie entschied das Gericht?  

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Auskunft grundsätzlich zu erteilen sei. Das Gericht stellte klar: 

  • Keine Einschränkung des Auskunftsanspruchs: Artikel 15 DSGVO ist nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft und wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die erlangten Daten für andere Zwecke als zur Überprüfung der datenschutzkonformen Verarbeitung der eigenen Daten verwendet werden könnten. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 Absatz 1 DSGVO ist mithin nicht davon abhängig, dass die betroffene Person mit den erhaltenen Informationen in einer bestimmten Weise verfährt. Das Recht auf Auskunft besteht unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zielen. 

  • Keine Begründungspflicht: Der Auskunftsanspruch ist auch nicht davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet oder dass ihr die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind. 

Das Gericht argumentierte, dass der Auskunftsanspruch ein grundlegendes Recht der betroffenen Person darstellt und nicht durch die Befürchtung einer anderweitigen Nutzung eingeschränkt werden darf. Es ist unerheblich, ob der Auskunftsanspruch genutzt wird, um Ansprüche geltend zu machen. Der Auskunftsanspruch soll vor allem der Transparenz dienen und es den Betroffenen ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu prüfen. 

Konsequenzen für die Praxis:   

Das Urteil führt zu folgenden Konsequenzen in der Praxis:  

  • Auskunftspflicht unabhängig vom Zweck: Unternehmen sind verpflichtet, Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO zu beantworten, unabhängig davon, ob sie eine anderweitige Nutzung der Informationen durch die betroffene Person befürchten. 

  • Keine Zurückweisung aufgrund einer „pre-trial discovery“: Die Auskunftspflicht kann auch nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, dass die betroffene Person die Informationen für eine mögliche Klageerhebung nutzen möchte. 

  • Umfassende Auskunft: Unternehmen müssen eine umfassende Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilen, unabhängig davon, ob die betroffene Person bereits Kenntnis von diesen Daten hat. 

Zusammenfassung: 

Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass ein Auskunftsverlangen nach der DSGVO nicht dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller die erlangten Informationen möglicherweise für andere Zwecke nutzen möchte, wie beispielsweise zur Vorbereitung einer Klage. Die Entscheidung bekräftigt das Recht von Betroffenen auf umfassende Auskunft über ihre personenbezogenen Daten und verdeutlicht, dass Unternehmen die Auskunftspflicht nicht willkürlich einschränken dürfen. Unternehmen sind verpflichtet, Auskunftsersuchen zügig und vollständig zu bearbeiten und müssen sich auf entsprechende Anfragen einstellen.

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