Das BVerwG hat mit seinem Urteil vom 27.03.2019 klargestellt, dass sich die Zulässigkeit von Videoüberwachungen zu privaten Zwecken direkt nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO richte. Die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO für eine Verarbeitung von Daten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO erfasse nicht die Videoüberwachung durch private Verantwortliche. Für die zukünftige Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F. gebe es für diese Konstellation daher keinen Raum.
Das Gericht hatte die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung durch eine Zahnärztin zu prüfen. Diese hatte den Eingangsbereich sowie diejenigen Bereiche, in denen sich Besucher nach dem ungehinderten Betreten der Praxis aufhalten, auch während der Öffnungszeiten mit einem Kamera-Monitor-System überwacht. Dies hatte die Aufsichtsbehörde 2012 beanstandet. 2013 wurde der Widerspruch der Zahnärztin zurückgewiesen. Das Gericht stellt klar, dass für die Beurteilung der Revision die Rechtlage vor Mai 2018, also § 6b Abs. 1 BDSG a.F., zu prüfen ist. Es ergebe sich kein Hinweis aus der DSGVO, dass die Entscheidungen, die Aufsichtsbehörden vor Gültigkeit der DSGVO noch nach dem nationalen Datenschutzrecht getroffen haben, rückwirkend an den Strukturen der DSGVO zu messen seien. Die Regelungen der DSGVO seien insoweit nicht für den vorliegenden Sachverhalt relevant. Im Ergebnis hat das BVerwG die Ansicht der ASB sowie der Vorinstanzen bestätigt, dass die Überwachung der Zahnärztin, in der von ihr gewählten Ausgestaltung nicht erforderlich und damit unzulässig war.
Bisher ist die Praxis überwiegend davon ausgegangen, dass auch bei privaten Verarbeitern § 4 Abs. 1 Satz BDSG n.F. die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung darstellt. Dieser entspricht § 6b Abs. 1 BDSG a.F., der keine Unterscheidung in private und öffentliche Verarbeiter getroffen hatte. Dennoch nutzt das BVerwG in einem obiter dictum die Gelegenheit zur Bewertung der Rechtslage der Videoüberwachung nach der DSGVO. Es kommt dabei zu dem Schluss, dass die Öffnungsklauseln der Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz BDSG n.F. für die privaten Verarbeiter nicht abdecken. Vielmehr ergebe sich die Rechtsgrundlage hierfür aus Art. 6 Abs.1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO. Die Prüfung dieser Vorschrift entspreche jedoch letztlich der des § 6b Abs. 1 BDSG a.F. Im Ergebnis stellt das Gericht also fest, dass auch nach der DSGVO die Überwachung unzulässige wäre, da sie nicht erforderlich sei, um die berechtigten Interessen der Zahnärztin zu wahren.
Videoüberwachungen haben ein breites, sich ausweitendes Einsatz- und Anwendungsfeld. Sie haben deshalb in der datenschutzrechtlichen Praxis hohe Relevanz. Erfreulich ist, dass das Gericht das Urteil zur Darstellung seiner Rechtsauffassung zur Rechtslage nach der DSGVO genutzt hat. Das schafft Klarheit in der Beratungs- und Umsetzungspraxis. Zu begrüßen ist auch, dass das Gericht dabei die in der Vergangenheit geltenden Bewertungsgrundsätze fortschreibt. Eine Überprüfung und Neubewertung der als zulässig eingestuften Videoüberwachungen ist aus Anlass dieses Urteils nach unserer Einschätzung daher vorerst nicht erforderlich.
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