Kein DSGVO-Schadensersatz bei E-Mail-Adressen aus früheren Datenlecks
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat sich zu der Frage geäußert, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO auch dann besteht, wenn die betroffene E-Mail-Adresse bereits Teil eines früheren Datenlecks war. Worum ging es? Die Klägerin forderte Schadensersatz aufgrund eines Datenlecks im Juni 2020, bei dem ihre E-Mail-Adresse offengelegt wurde. Sie argumentierte, dass ihr … Weiterlesen …