Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 09.01.2025 (Az.: C-416/23) präzisiert, unter welchen Umständen Anfragen von Verbrauchern an Datenschutzbehörden als exzessiv gelten können und welche Maßnahmen die Behörden in solchen Fällen ergreifen dürfen. Das Urteil gibt Aufsichtsbehörden eine Richtlinie an die Hand, wie sie mit einer großen Anzahl von Beschwerden umgehen können, ohne die Rechte der Bürger einzuschränken.
Worum ging es?
Eine Person hatte bei der österreichischen Datenschutzbehörde eine Vielzahl von Beschwerden über vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO eingereicht. Die Behörde lehnte es ab, auf die Beschwerden einzugehen, da die Eingaben als exzessiv eingestuft wurden. Die betreffende Person hatte innerhalb von 20 Monaten insgesamt 77 Beschwerden eingereicht.
Wie entschied das Gericht?
Das österreichische Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf, da es der Auffassung war, dass die bloße Anzahl der Anfragen nicht ausreicht, um sie als exzessiv einzustufen, und ein Missbrauchscharakter nachgewiesen werden müsse.
Eine hohe Anzahl von Beschwerden allein rechtfertigt noch keine Einstufung als exzessiv.
Vielmehr muss die Datenschutzbehörde nachweisen, dass die Beschwerden mit der Absicht eingereicht wurden, das Funktionieren der Behörde zu stören oder sie zu überlasten. Die Möglichkeit, Beschwerden einzureichen, ist ein zentraler Mechanismus der DSGVO und darf nicht willkürlich eingeschränkt werden.
Bei exzessiven Anfragen mit Missbrauchsabsicht kann die Behörde aber entweder eine Gebühr erheben, die sich an den Verwaltungskosten orientiert, oder sich tatsächlich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Diese Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig und gut begründet sein und alle relevanten Umstände berücksichtigen.
Konsequenzen für die Praxis:
Dieses Urteil hat folgende Konsequenzen:
- Nachweispflicht der Behörden: Datenschutzbehörden müssen nachweisen, dass eine Beschwerde nicht nur aufgrund ihrer Anzahl, sondern aufgrund einer Missbrauchsabsicht als exzessiv einzustufen ist. Die bloße Menge an Beschwerden reicht hierfür nicht aus.
- Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen: Behörden müssen bei exzessiven Anfragen verhältnismäßig vorgehen und ihre Maßnahmen begründen. Eine pauschale Ablehnung von Beschwerden ohne entsprechende Prüfung ist nicht zulässig.
Die Entscheidung des EuGH stärkt die Rechte von Betroffenen, ihre Anliegen bei Datenschutzbehörden vorzubringen, ohne befürchten zu müssen, dass ihre Beschwerden aufgrund einer größeren Anzahl sofort als exzessiv abgelehnt werden.
Zusammenfassung:
Der EuGH hat klargestellt, dass eine große Anzahl von Beschwerden bei Datenschutzbehörden allein noch keine Einstufung als exzessiv rechtfertigt. Die Behörden müssen vielmehr nachweisen, dass ein Missbrauchscharakter vorliegt. Bei exzessiven Anfragen können die Behörden jedoch Gebühren erheben oder sich weigern, tätig zu werden, müssen dabei jedoch stets verhältnismäßig vorgehen.